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immo netZT - die schlaue immobilien-datenbank
 
FAQ - Erklärungen zu unseren Angeboten und häufig gestellte Fragen


Inhaltsverzeichnis:
  • Was ist immo netZT?
  • Was ist Ihr Grunstück Wert?
  • Grundbuch - Grundbuchsauszug
  • Kataster - Katasterauszug
1. Was ist immo netZT

Immo netZT ist ein österreichweites innovatives Angebot für alle in der Immobilienbranche tätigen Unternehmen. Immo netZT bietet ihnen die Möglichkeit den Verkehrswert von Immobilen zu vergleichen und berechnen. Laut österreichischem Liegenschaftsbewertungsgesetz versteht man unter dem Verkehrswert einer Immobilie jenen Wert (Preis), der der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Immo netZT bietet daher eine Übersicht der wahren Immobilenpreise.

immonetzt bietet die Möglichkeit der Kaufpreisabfrage von Liegenschaften geographisch über Adresse, Grundstücksnummer und präsentiert Vergleichswerte nach Art und Zeitraum auf Google Maps. Ziel der neuen Applikation auf Microsoft-Technologie (.net, SQL) ist es eine einfache, kundenorientierte Abfrage von Immobilienvergleichen nach dem Österreichischen Liegenschaftsbewertungsgesetz (Vergleichswertverfahren) sowohl für Experten (Sachverständige, Banken, Immobilienmakler…) wie auch für den fachunkundigen Bürger zu ermöglichen.

1. Was ist Ihr Grundstück wert

Mit immo netzt erhalten Sie einen Richtwert für Ihre Immobilie. Dies folgt aus dem Vergleichswertverfahren, dass auch von Sachverständigen angewandt wird. Es gibt aber zudem noch viele weitere Faktoren, die den Wert Ihres Grundstückes beinflussen können. Hier finden sich nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge Hinweise auf objektive Kriterien, die Einfluss auf den Wert eines Grundstückes/Liegenschaft nehmen:
 
Anschlussgebühren: Für eine Bauplatznutzung ist der Anschluss an die örtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich; Dafür sind jeweils Anschlussgebühren zu entrichten: Wasser und Kanal Energie – Strom, Gas und Fernwärme Telefon – Festnetz (eventuell auch Breitband für Internet) TV – Kabeldienste Konkrete Informationen über vorhandene (und bereits bezahlte) Anschlüsse oder die zu erwartenden Kosten für die Herstellung solcher, erhalten Sie bei den jeweiligen Leitungsbetreibern. Wer diese sind, erfahren Sie im Gemeindeamt.
 
Bauplatzaufschließung: Bei unbebauten Grundstücken im Bauland, ist stets zu klären, ob sie im Sinne der örtlichen Bauvorschriften bereits aufgeschlossen sind, ob also die Anliegerleistungen erbracht wurden – und sie damit als Bauplätze gelten - oder nicht. Informationen darüber erhalten Sie im Gemeindeamt.

Gefahrenzonen: Bauplätze innerhalb ausgewiesener gelber Zonen eines Gefahrenzonenplanes bergen auch bei baulichen Vorsichtsmaßnahmen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, und führen damit über den Lebenszyklus hinweg zu deutlich höheren Kosten. Solche Grundstücke sind deshalb zumeist wesentlich billiger zu erwerben. Informieren Sie sich darüber durch Einsicht in den Gefahrenzonenplan am Gemeindeamt.
 
Grundstücksgrenzen: Die Grenzen des Grundstückes/Bauplatzes und davon abgeleitet sein Flächenausmaß dürfen nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn es im Grenzkataster einverleibt ist. Dieser Umstand ist ebenso wie eventuelle Belastungen aus dem Grundbuchsauszug zu ersehen (Indikator „G“ neben der Grundstücksnummer). Kontaktieren Sie unbedingt einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vor dem Kauf, wenn Grenzen und Flächenangabe nicht durch eine Grenzkatastereinverleibung abgesichert sind, da es für den Käufer ein erhebliches Risiko birgt, wenn sich durch eine spätere Vermessung eine nachteilige Grenzsituation oder ein geringeres Flächenausmaß ergibt. Die Erstauskunft bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ist kostenfrei.
 
Grundstückslage: Grundsätzlich beeinflussen viele subjektive Gründe jede Kaufentscheidung, daneben existieren jedoch auch objektive Kriterien, die sowohl die unmittelbare Errichtung eines Hauses wie auch dessen künftige Nutzung vor allem wirtschaftlich aber auch physiologisch beeinflussen: Sonnige Lagen/Hangseiten reduzieren im Winter den Energieverbrauch. Freie Lagen mit guter Fernsicht sind häufig windausgesetzt. Wie beeinflusst die Ausrichtung des Grundstückes (Norden/Süden) die Nutzung ? Wird die Bebaubarkeit durch die Grundstücksform und Geländeneigung oder durch unter-/oberirdische Leitungen über das Grundstück (negativ) beeinträchtigt? Die Nähe zu stark befahrenen Verkehrsträgern (Bahn, Straße) bringt erhöhte Lärmimmissionen. Steigungen bei der Zufahrt können im Winter das Anlegen von Schneeketten erfordern. Vorhandene Nahversorgung und Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. TIPP: Besichtigen Sie jedenfalls öfter und zu verschiedenen Tageszeiten, an Werktagen sowie am Wochenende Ihr künftiges Grundstück. Gespräche mit den Nachbarn bringen oft nützliche Hintergrundinformationen.
 
Grunddienstbarkeiten - Servitute: Servitute beeinträchtigen die Nutzung eines Grundstückes in jenem Teil, der im Grundbuch durch eine Grunddienstbarkeit belastet ist. Wenn der örtliche Bereich eindeutig definiert ist, auf den sich die Dienstbarkeit bezieht, wird sich die Nutzung (Bebauung) des übrigen Grundstückteiles als unproblematisch erweisen. Solche klar festgelegten Dienstbarkeiten stellen für den unbelasteten Teil in aller Regel keine Wertminderung dar. Erfahrungsgemäß sind aber jene Servitute bei der Bewirtschaftung von großem Nachteil, deren örtliche Lage durch keine Planurkunde festgelegt ist und deren sachlicher Umfang (z.B. „Recht des Gehens und Fahrens“ ) nur generell formuliert wurde; in solchen Fällen wäre größte Vorsicht geboten. Da Dienstbarkeiten (z.B. Wasserleitung, Kanaltrasse) auch außerbücherlich oder durch Ersitzung bestehen können, empfiehlt sich in jedem Fall eine Nachfrage beim früheren Eigentümer.
 
Widmung: Nachhaltigen Einfluss auf den Wert eines Grundstückes übt dessen Widmung im Flächenwidmungsplan aus. Für Wohnzwecke allein gewidmete Gebiete werden in aller Regel ruhigeren Charakter mit geringeren Immissionen aufweisen, als solche in denen auch Betriebe angesiedelt werden dürfen. Sicherheitszonen können die Bebaubarkeit beeinflussen. Informieren Sie sich über Widmung und Bauvorschriften am Gemeindeamt.

2. Grundbuch - Grundbuchsauszug>
Grundstücksdatenbank:
Die Grundstücksdatenbank ist eine zentrale Datenbank, die im Bundesrechenzentrum in Wien eingerichtet ist. Sie umfasst Grundbuch und Kataster und verknüpft die Daten beider Bereiche. Seit 1999 ist die Abfrage der Grundstücksdatenbank (also Grundbuch und Kataster umfassend) im Internet möglich und zwar über sogenannte Verrechnungsstellen (und nur über diese), die vom Bundesministerium für Justiz und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Abwicklung der Abfrage beauftragt worden sind. Sie benötigen für die Abfrage einen Internetzugang und einen Browser.

Den Zugang zur Grundstücksdatenbank erhalten Sie über die Internet-Adressen der Verrechnungsstellen. Dann können Sie Grundbuch und Kataster abfragen und Abschriften daraus herstellen, die mit amtlich hergestellten Abschriften (Bezirksgericht [Grundbuchsabteilung], Notare, Vermessungsamt, Zivilingenieure für Vermessungswesen) inhaltlich völlig identisch sind. Die so von Ihnen abgefragten Daten sind immer am letzten Stand und gültig.

Wer jedoch eine öffentliche Urkunde über den Stand des Grundbuchs bzw Kataster zwecks Vorlage vor einer Behörde etc. benötigt, dem bleibt der Weg in Grundbuchssachen zu einem (beliebigen) Bezirksgericht (Grundbuchsabteilung) oder zum Notar, in Vermessungsangelegenheiten zu einem (beliebigen) Vermessungsamt oder Zivilingenieur im Vermessungwesen nicht erspart. Nur dort werden beglaubigte Abschriften erstellt.

Die Basis für das Grundbuch bildet der Kataster (siehe Punkt 5.), weil er Katastralgemeinde und Grundstück definiert. Er ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Benützungsart) und – soweit der Grenzkataster angelegt worden ist – zum verbindlichen Nachweis der Grenzen. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, gestellt werden.

Das Grundbuch besteht aus:

• Hauptbuch - Anschrift (Adreßangaben des Grundstücks) - A-Blatt (Grundstücksnummer, Benützungsarten) - B-Blatt (Aktenzahl der Grundbuchsabteilung, Titel, Eigentümer des Grundstücks) - C-Blatt (Aktenzahl der Grundbuchabteilung, Titel, Lasten auf dem Grundstück)
• Hilfsverzeichnisse: - Personen-Verzeichnis (Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer für jedes Bundesland) - Anschriften-Verzeichnis (Grundstücksanschriften für jede Ortsgemeinde) - Grundstücks-Verzeichnis (Grundstücksnummer für jede Katastralgemeinde) - Grundbuchsmappe (Mappen-Blatt, Grundstücksnummer)
• Urkundenverzeichnis -Grundbuchseintragungen können nur auf Grund von Urkunden erfolgen. Diese Urkunden (z.B. der Kaufvertrag beim Erwerb des Grundeigentums durch Kauf) wurden bis zur elektronischen Umstellung in der Reihenfolge ihrer Tagebuchzahl (TZ; Aktenzahl des Grundbuchs) jahrgangsweise geordnet, zu Bänden gebunden und bei dem Bezirksgericht verwahrt, das die Grundbuchseintragung durchgeführt hat. Solche Urkunden können nur bei diesem Bezirksgericht (oder, sollten die Urkunden schon an das Landesarchiv abgegeben worden sind, bei diesem) eingesehen werden. Seit 2006 werden die Urkunden im elektronischen Urkundenarchiv der Justiz gespeichert. Die Einsicht in solche Urkunden erfolgt wie die Einsicht in das Hauptbuch. Ab wann bei den einzelnen Gerichten die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei unter Kundmachungen der Justiz zu ersehen.
(Quelle:www.help.gv.at) 

3. Kataster

Der Kataster stellt neben dem Grundbuch die 2. Säule des österreichischen Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden dar; in der Katastralmappe ist die Lage der Grundstücke veranschaulicht, für die im Grundbuch Eigentümer und Belastungen geführt werden.
Nur für jene etwa 12% aller österreichischen Grundstücke, die in den Grenzkataster einverleibt sind, ist der Grenzverlauf rechtsverbindlich dokumentiert.
In allen übrigen Fällen macht der Kataster keinen Beweis über den tatsächlichen Grenzverlauf und auch nicht über das Flächenausmaß der Grundstücke. Ob ein Grundstück bereits in den Grenzkataster einverleibt ist, und über welche Qualität die Grundstücksfläche verfügt, kann neben anderen grundstücksbezogenen Daten dem Auszug aus der Grundstücksdatenbank entnommen werden.
Diese Auszüge sowie Planauszüge aus der Katastralmappe erhalten Sie gegen Gebühr beim Vermessungsamt oder bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Zivilgeometer).



   
   
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