FAQ - Erklärungen zu unseren Angeboten
und häufig gestellte Fragen
Inhaltsverzeichnis:
Was ist immo netZT?
Was ist Ihr Grunstück Wert?
Grundbuch - Grundbuchsauszug
Kataster - Katasterauszug
1. Was ist immo netZT
Immo netZT ist ein österreichweites innovatives Angebot für alle in
der Immobilienbranche tätigen Unternehmen. Immo netZT bietet ihnen die
Möglichkeit den Verkehrswert von Immobilen zu vergleichen und berechnen. Laut
österreichischem Liegenschaftsbewertungsgesetz versteht man unter dem
Verkehrswert einer Immobilie jenen Wert (Preis), der der bei einer Veräußerung
der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden
kann. Immo netZT bietet daher eine Übersicht der wahren Immobilenpreise.
immonetzt bietet die Möglichkeit der Kaufpreisabfrage von Liegenschaften
geographisch über Adresse, Grundstücksnummer und präsentiert Vergleichswerte
nach Art und Zeitraum auf Google Maps. Ziel der neuen Applikation auf
Microsoft-Technologie (.net, SQL) ist es eine einfache, kundenorientierte
Abfrage von Immobilienvergleichen nach dem Österreichischen
Liegenschaftsbewertungsgesetz (Vergleichswertverfahren) sowohl für Experten
(Sachverständige, Banken, Immobilienmakler…) wie auch für den fachunkundigen
Bürger zu ermöglichen.
1. Was ist Ihr Grundstück wert
Mit immo netzt erhalten Sie einen Richtwert für Ihre Immobilie. Dies
folgt aus dem Vergleichswertverfahren, dass auch von Sachverständigen angewandt
wird. Es gibt aber zudem noch viele weitere Faktoren, die den Wert Ihres
Grundstückes beinflussen können. Hier finden sich nachfolgend in alphabetischer
Reihenfolge Hinweise auf objektive Kriterien, die Einfluss auf den Wert eines
Grundstückes/Liegenschaft nehmen:
Anschlussgebühren: Für eine Bauplatznutzung
ist der Anschluss an die örtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich;
Dafür sind jeweils Anschlussgebühren zu entrichten: Wasser und Kanal Energie –
Strom, Gas und Fernwärme Telefon – Festnetz (eventuell auch Breitband für
Internet) TV – Kabeldienste Konkrete Informationen über vorhandene (und bereits
bezahlte) Anschlüsse oder die zu erwartenden Kosten für die Herstellung solcher,
erhalten Sie bei den jeweiligen Leitungsbetreibern. Wer diese sind, erfahren Sie
im Gemeindeamt.
Bauplatzaufschließung: Bei unbebauten Grundstücken im Bauland,
ist stets zu klären, ob sie im Sinne der örtlichen Bauvorschriften bereits
aufgeschlossen sind, ob also die Anliegerleistungen erbracht wurden – und sie
damit als Bauplätze gelten - oder nicht. Informationen darüber erhalten Sie im
Gemeindeamt.
Gefahrenzonen: Bauplätze innerhalb ausgewiesener gelber Zonen eines
Gefahrenzonenplanes bergen auch bei baulichen Vorsichtsmaßnahmen ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko, und führen damit über den Lebenszyklus hinweg zu deutlich
höheren Kosten. Solche Grundstücke sind deshalb zumeist wesentlich billiger zu
erwerben. Informieren Sie sich darüber durch Einsicht in den Gefahrenzonenplan
am Gemeindeamt.
Grundstücksgrenzen: Die Grenzen des Grundstückes/Bauplatzes und
davon abgeleitet sein Flächenausmaß dürfen nur dann als verbindlich angesehen
werden, wenn es im Grenzkataster einverleibt ist. Dieser Umstand ist ebenso wie
eventuelle Belastungen aus dem Grundbuchsauszug zu ersehen (Indikator „G“ neben
der Grundstücksnummer). Kontaktieren Sie unbedingt einen Ingenieurkonsulenten
für Vermessungswesen vor dem Kauf, wenn Grenzen und Flächenangabe nicht durch
eine Grenzkatastereinverleibung abgesichert sind, da es für den Käufer ein
erhebliches Risiko birgt, wenn sich durch eine spätere Vermessung eine
nachteilige Grenzsituation oder ein geringeres Flächenausmaß ergibt. Die
Erstauskunft bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ist kostenfrei.
Grundstückslage: Grundsätzlich beeinflussen viele subjektive Gründe jede
Kaufentscheidung, daneben existieren jedoch auch objektive Kriterien, die sowohl
die unmittelbare Errichtung eines Hauses wie auch dessen künftige Nutzung vor
allem wirtschaftlich aber auch physiologisch beeinflussen: Sonnige
Lagen/Hangseiten reduzieren im Winter den Energieverbrauch. Freie Lagen mit
guter Fernsicht sind häufig windausgesetzt. Wie beeinflusst die Ausrichtung des
Grundstückes (Norden/Süden) die Nutzung ? Wird die Bebaubarkeit durch die
Grundstücksform und Geländeneigung oder durch unter-/oberirdische Leitungen über
das Grundstück (negativ) beeinträchtigt? Die Nähe zu stark befahrenen
Verkehrsträgern (Bahn, Straße) bringt erhöhte Lärmimmissionen. Steigungen bei
der Zufahrt können im Winter das Anlegen von Schneeketten erfordern. Vorhandene
Nahversorgung und Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. TIPP: Besichtigen
Sie jedenfalls öfter und zu verschiedenen Tageszeiten, an Werktagen sowie am
Wochenende Ihr künftiges Grundstück. Gespräche mit den Nachbarn bringen oft
nützliche Hintergrundinformationen.
Grunddienstbarkeiten - Servitute: Servitute beeinträchtigen die Nutzung eines
Grundstückes in jenem Teil, der im Grundbuch durch eine Grunddienstbarkeit
belastet ist. Wenn der örtliche Bereich eindeutig definiert ist, auf den sich
die Dienstbarkeit bezieht, wird sich die Nutzung (Bebauung) des übrigen
Grundstückteiles als unproblematisch erweisen. Solche klar festgelegten
Dienstbarkeiten stellen für den unbelasteten Teil in aller Regel keine
Wertminderung dar. Erfahrungsgemäß sind aber jene Servitute bei der
Bewirtschaftung von großem Nachteil, deren örtliche Lage durch keine Planurkunde
festgelegt ist und deren sachlicher Umfang (z.B. „Recht des Gehens und Fahrens“
) nur generell formuliert wurde; in solchen Fällen wäre größte Vorsicht geboten.
Da Dienstbarkeiten (z.B. Wasserleitung, Kanaltrasse) auch außerbücherlich oder
durch Ersitzung bestehen können, empfiehlt sich in jedem Fall eine Nachfrage
beim früheren Eigentümer.
Widmung: Nachhaltigen Einfluss auf den Wert eines
Grundstückes übt dessen Widmung im Flächenwidmungsplan aus. Für Wohnzwecke
allein gewidmete Gebiete werden in aller Regel ruhigeren Charakter mit
geringeren Immissionen aufweisen, als solche in denen auch Betriebe angesiedelt
werden dürfen. Sicherheitszonen können die Bebaubarkeit beeinflussen.
Informieren Sie sich über Widmung und Bauvorschriften am Gemeindeamt.
2. Grundbuch - Grundbuchsauszug> Grundstücksdatenbank:
Die Grundstücksdatenbank ist eine zentrale Datenbank, die im Bundesrechenzentrum
in Wien eingerichtet ist. Sie umfasst Grundbuch und Kataster und verknüpft die
Daten beider Bereiche. Seit 1999 ist die Abfrage der Grundstücksdatenbank (also
Grundbuch und Kataster umfassend) im Internet möglich und zwar über sogenannte
Verrechnungsstellen (und nur über diese), die vom Bundesministerium für Justiz
und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Abwicklung
der Abfrage beauftragt worden sind. Sie benötigen für die Abfrage einen
Internetzugang und einen Browser.
Den Zugang zur Grundstücksdatenbank erhalten Sie über die Internet-Adressen der
Verrechnungsstellen. Dann können Sie Grundbuch und Kataster abfragen und
Abschriften daraus herstellen, die mit amtlich hergestellten Abschriften
(Bezirksgericht [Grundbuchsabteilung], Notare, Vermessungsamt, Zivilingenieure
für Vermessungswesen) inhaltlich völlig identisch sind. Die so von Ihnen
abgefragten Daten sind immer am letzten Stand und gültig.
Wer jedoch eine öffentliche Urkunde über den Stand des Grundbuchs bzw Kataster
zwecks Vorlage vor einer Behörde etc. benötigt, dem bleibt der Weg in
Grundbuchssachen zu einem (beliebigen) Bezirksgericht (Grundbuchsabteilung) oder
zum Notar, in Vermessungsangelegenheiten zu einem (beliebigen) Vermessungsamt
oder Zivilingenieur im Vermessungwesen nicht erspart. Nur dort werden
beglaubigte Abschriften erstellt.
Die Basis für das Grundbuch bildet der Kataster (siehe Punkt 5.), weil er
Katastralgemeinde und Grundstück definiert. Er ist eine von den
Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung
bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche,
Benützungsart) und – soweit der Grenzkataster angelegt worden ist – zum
verbindlichen Nachweis der Grenzen. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf
Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung
von Grundstücken, gestellt werden.
Das Grundbuch besteht aus:
• Hauptbuch - Anschrift (Adreßangaben des Grundstücks) -
A-Blatt (Grundstücksnummer, Benützungsarten) - B-Blatt (Aktenzahl der
Grundbuchsabteilung, Titel, Eigentümer des Grundstücks) - C-Blatt (Aktenzahl der
Grundbuchabteilung, Titel, Lasten auf dem Grundstück)
• Hilfsverzeichnisse: - Personen-Verzeichnis (Namen und
Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer für jedes Bundesland) -
Anschriften-Verzeichnis (Grundstücksanschriften für jede Ortsgemeinde) -
Grundstücks-Verzeichnis (Grundstücksnummer für jede Katastralgemeinde) -
Grundbuchsmappe (Mappen-Blatt, Grundstücksnummer)
• Urkundenverzeichnis -Grundbuchseintragungen können nur auf
Grund von Urkunden erfolgen. Diese Urkunden (z.B. der Kaufvertrag beim Erwerb
des Grundeigentums durch Kauf) wurden bis zur elektronischen Umstellung in der
Reihenfolge ihrer Tagebuchzahl (TZ; Aktenzahl des Grundbuchs) jahrgangsweise
geordnet, zu Bänden gebunden und bei dem Bezirksgericht verwahrt, das die
Grundbuchseintragung durchgeführt hat. Solche Urkunden können nur bei diesem
Bezirksgericht (oder, sollten die Urkunden schon an das Landesarchiv abgegeben
worden sind, bei diesem) eingesehen werden. Seit 2006 werden die Urkunden im
elektronischen Urkundenarchiv der Justiz gespeichert. Die Einsicht in solche
Urkunden erfolgt wie die Einsicht in das Hauptbuch. Ab wann bei den einzelnen
Gerichten die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der
Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei unter Kundmachungen der Justiz zu
ersehen.
(Quelle:www.help.gv.at)
3. Kataster
Der Kataster stellt neben dem Grundbuch die 2. Säule des
österreichischen Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden dar; in der
Katastralmappe ist die Lage der Grundstücke veranschaulicht, für die im
Grundbuch Eigentümer und Belastungen geführt werden.
Nur für jene etwa 12% aller österreichischen Grundstücke, die in den
Grenzkataster einverleibt sind, ist der Grenzverlauf rechtsverbindlich
dokumentiert.
In allen übrigen Fällen macht der Kataster keinen Beweis über den tatsächlichen
Grenzverlauf und auch nicht über das Flächenausmaß der Grundstücke. Ob ein
Grundstück bereits in den Grenzkataster einverleibt ist, und über welche
Qualität die Grundstücksfläche verfügt, kann neben anderen grundstücksbezogenen
Daten dem Auszug aus der Grundstücksdatenbank entnommen werden.
Diese Auszüge sowie Planauszüge aus der Katastralmappe erhalten Sie gegen Gebühr
beim Vermessungsamt oder bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
(Zivilgeometer).